Gut zu wissen
Beachten Sie unbedingt § 39 Absatz 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz. Größere Rückschnitte sind zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten, um brütende Vögel und andere Gartenlebewesen zu schützen. Durch einen Winterschnitt Ihrer Obstbäume halten Sie das Schnittverbot ein.